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§ 64d - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 64d Übermittlung von Daten



(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,

2.
die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,

3.
die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,

4.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder

5.
die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.

(2) 1Die Übermittlung unterbleibt, soweit

1.
sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.





 

Frühere Fassungen von § 64d BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 10 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64d BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64d BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 10 BRAORefG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 09.04.2022)
...  b) Nach der Angabe zu § 64c wird folgende Angabe eingefügt: „ § 64d Übermittlung von Daten". c) Nach der Angabe zu § 69b wird folgende ... Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder." 5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt: „§ 64d Übermittlung von Daten (1) Gerichte ... 5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt: „ § 64d Übermittlung von Daten (1) Gerichte und Behörden einschließlich der ...