(1)
1Für ein Unternehmen, das auf Grund des neuen Tatbestands in
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 am 1. Januar 2020 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach
§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Absatz 4, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt.
2Unternehmen nach Satz 1, die am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebundene Vermittler nach
§ 2 Absatz 10 tätig sind, können neben der Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler bis zum 30. November 2020 weiterhin das Kryptoverwahrgeschäft betreiben.
(2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung des Begriffs des Finanzinstruments im Sinne des
§ 1 Absatz 11 um Kryptowerte am 1. Januar 2020 eine Erlaubnis nach
§ 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach
§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Absatz 4, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602