§ 651c - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren


§ 651c hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,

2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und

3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2394 m.W.v. 1. Juli 2018

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Frühere Fassungen von § 651c BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2394

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 651c BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 651c BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 312 BGB Anwendungsbereich (vom 01.07.2022)
... anzuwenden. (7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ ...
§ 651d BGB Informationspflichten; Vertragsinhalt (vom 01.07.2018)
... seiner Informationspflichten. (5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen ... als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 250 EGBGB Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen (vom 01.07.2021)
... oder Tod. § 4 Vorvertragliche Unterrichtung in den Fällen des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs Für Pauschalreiseverträge nach § 651c des Bürgerlichen ... des Bürgerlichen Gesetzbuchs Für Pauschalreiseverträge nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist abweichend von § 2 Absatz 1 anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 ... auf die Reiseleistung, die er zu erbringen hat, 2. jeder andere Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung; er ... anderer Unternehmer und Information des Reisenden nach Vertragsschluss in den Fällen des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Schließt ein Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des ... 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Schließt ein Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung ab, ...
Artikel 252 EGBGB Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Absicherers (vom 01.07.2021)
... Bestätigung oder Abschrift des Vertrags verbunden werden. Bei Pauschalreisen nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Sicherungsschein zu übermitteln, sobald der als Reiseveranstalter anzusehende ...
Anlage 13 EGBGB (zu Artikel 250 § 4) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.07.2021)
...  Hier ist die Firma/der Name des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers ( § 651c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einzufügen. Hier ist die Firma/der Name jedes anderen Unternehmers ... Hier ist die Firma/der Name jedes anderen Unternehmers einzutragen, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden. Hier ist die mit den Wörtern ...

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Anhang 3. ReiseRÄndG (zu Artikel 2 Nummer 12)
... 4) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden ab ... Hier ist die Firma/der Name des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers ( § 651c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) einzufügen. Hier ist die Firma/der Name jedes anderen Unternehmers ... Hier ist die Firma/der Name jedes anderen Unternehmers einzutragen, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden. Hier ist die mit den Wörtern ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Artikel 1 3. ReiseRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  „(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ ... Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle. § 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren (1) Ein Unternehmer, der mittels eines ... Erfüllung seiner Informationspflichten. (5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen ... als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 ...
Artikel 2 3. ReiseRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... oder Tod. § 4 Vorvertragliche Unterrichtung in den Fällen des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs Für Pauschalreiseverträge nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs Für Pauschalreiseverträge nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist abweichend von § 2 Absatz 1 anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 ... auf die Reiseleistung, die er zu erbringen hat, 2. jeder andere Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung; er ... anderer Unternehmer und Information des Reisenden nach Vertragsschluss in den Fällen des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Schließt ein Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des ... 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Schließt ein Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung ab, ... mit der Bestätigung oder Abschrift des Vertrags verbunden werden. Bei Pauschalreisen nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Sicherungsschein zu übermitteln, sobald der als Reiseveranstalter anzusehende ...


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