Das
Rentenübersichtsgesetz vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern „erworben werden" die Wörter „; ist ein weiterer Erwerb von Ansprüchen insbesondere aus vertraglichen oder versicherungsrechtlichen Gründen nicht vorgesehen oder zu erwarten, entsprechen die erreichbaren Altersvorsorgeansprüche den erreichten Altersvorsorgeansprüchen" eingefügt.
- 2.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat die Nutzung der Digitalen Rentenübersicht für statistische Zwecke zu erfassen und auszuwerten."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Damit erhält die Deutsche Rentenversicherung Bund die Aufgabe, das Portal zu betreiben, die Digitale Rentenübersicht den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung zu stellen und diese weiterzuentwickeln."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungsaufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz in Höhe von bis zu 6,8 Millionen Euro im Jahr 2024, in Höhe von bis zu 7,3 Millionen Euro im Jahr 2025, in Höhe von bis zu 7,9 Millionen Euro im Jahr 2026 und in Höhe von bis zu 8,6 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2027. Etwaige Ausgleichsansprüche, die ab dem Jahr 2024 für davor liegende Zeiträume vorliegen, gelten mit der Beteiligung nach Satz 1 als abgegolten."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- zu Inhalt, Art und Form der statistischen Erfassung und Auswertung von Daten nach § 3 Absatz 5 sowie zu deren Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales."