§ 65 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle


§ 65 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle vornehmen, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten, durch die die zu schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten, durch die die zu schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird oder

3.
die Person mit einer Person nach den Nummern 1 und 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Vorbereitung einer Straftat, durch die die zu schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, Kenntnis hat

und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.

(2) § 47 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 SIS-III-Gesetz G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60 m.W.v. 28. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 65 BKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 3 SIS-III-Gesetz
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 65 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 3 SIS-III-G Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle". c) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, ... c) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „ § 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle". ... ein Komma und das Wort „Ermittlungsanfrage" eingefügt. 9. § 65 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...


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