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§ 65 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen



(1) 1Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind. 2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 65 FamGKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65 FamGKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 12 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... wird nach der Angabe zu § 64 die folgende Angabe eingefügt: „ § 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der ... durch die Angabe „300" ersetzt. 3. Nach § 64 wird der folgende § 65 eingefügt: „§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung ... 3. Nach § 64 wird der folgende § 65 eingefügt: „ § 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der ...