(1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.
(2) Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei und höchstens vier praktische Aufgabenstellungen aus dem jeweiligen Beruf.
(3) Jede Aufgabenstellung ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.
(5) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Aufgabenstellungen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzen der
Anlage 1,
2,
3 oder
4 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.