Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 65 - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |

§ 65 Bekanntgabe der Entscheidung



(1) Wird die Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht im Anhörungstermin oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin verkündet, ist sie in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden.

(2) 1Wird der Restrukturierungsplan bestätigt, so ist den Planbetroffenen unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zuzusenden; für an dem Schuldner beteiligte Aktionäre oder Kommanditaktionäre gilt dies nicht. 2Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen. 3Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der vor der Abstimmung übersendete Plan unverändert angenommen wurde.