§ 65 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 65 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung



Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung nach Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.



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