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Artikel 66 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 66 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes


Artikel 66 ändert mWv. 1. Januar 2024 EGGmbHG § 12 (neu)

Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:

 
§ 12 Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

(1) Wird an der Eintragung einer nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fassung in eine Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften eine Veränderung vorgenommen, haben sowohl sämtliche bislang in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter als auch die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste Verpflichteten zu versichern, dass die in der geänderten Gesellschafterliste eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie diejenige, die in der zuletzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen wurde.

(2) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 40 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fassung unter Angabe ihrer Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Veränderung im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch eine Veränderung in ihrem Gesellschafterbestand."