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§ 66 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 66 Rückzahlung



(1) 1Das Darlehen ist mit 3 Prozent jährlich zu verzinsen. 2Das Jahr wird mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen berechnet. 3Die Verzinsung beginnt am Ersten des Monats, der auf das Erlöschen des letzten geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder dem Verzicht auf dessen weitere Zahlung folgt.

(2) 1Das Darlehen ist in vierteljährlichen Raten von 600 Euro zurückzuzahlen. 2Die erste Rate ist zwei Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Termin fällig. 3Die Raten sind jeweils zum Ersten des ersten Monats des Quartals im Voraus zu zahlen.

(3) Die Rückzahlungen sind zunächst auf den geschuldeten Darlehensbetrag und sodann auf die Zinsen zu verrechnen.

(4) 1Bewerberinnen und Bewerber können das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zu jedem Ersten eines Monats zurückzahlen. 2Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens einen Monat im Voraus anzukündigen.

(5) Für die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Unterhaltsdarlehens gilt § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.

(6) Mit dem Tod einer Bewerberin oder eines Bewerbers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig war.

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Zitierungen von § 66 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PatAnwAPrV Rückforderungen
... werden. (4) Für die Höhe und die Berechnung der Verzinsung gilt § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Verzinsung beginnt am Ersten des auf die ungerechtfertigte Auszahlung ...