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§ 66 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18d Absatz 1 des Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2025
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Frühere Fassungen von § 66 SGB VIII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Artikel 5 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66 SGB VIII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VIII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 5 DÜV-AnpassG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 66 wie folgt gefasst: „§ 66 Auskünfte aus dem ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 66 wie folgt gefasst: „ § 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister". 2. § 66 wird wie folgt ... „§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister". 2. § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Auskünfte aus dem ... 2. § 66 wird wie folgt gefasst: „ § 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister Zur Erfüllung der Aufgaben ...
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