1Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar.
2In die Karte sind insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie die Flächen im Sinne des
§ 55 Abs. 2 einzutragen.
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882