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Artikel 67 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 67


Artikel 67 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. 2Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.



 

Zitierungen von Artikel 67 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 67 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesministergesetz (BMinG)
neugefasst durch B. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1166; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 9 BMinG
...  1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat, 2. mit dem ...

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
§ 97 GO-BT Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler (vom 01.11.2025)
... Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von einem Viertel der ... Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. (3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Absatz 2 des Grundgesetzes ...

Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
Anhang GO-BT-NF 2025
... 97 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler (1) Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von einem Viertel der Mitglieder des ... der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. (3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Absatz 2 des Grundgesetzes . § 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers (1) Der Bundeskanzler kann ...