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§ 67 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 67 Durchführung der Eignungsprüfung



(1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.

(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfenden Person beziehen.