Start
>
PflFAssAPrV
>
§ 67
Änderungsalarm
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 67 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026
BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe
§ 96
; FNA: 2124-30-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
1 Änderung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
Teil 4 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
Abschnitt 4 Ausgleichsmaßnahmen nach § 27 des Pflegefachassistenzgesetzes
Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung
§ 66
←
→
§ 68
§ 67 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der
Anlage 1
.
(2) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
§ 66
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 68
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in PflFAssAPrV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/67_PflFAssAPrV.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed