§ 67a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern


§ 67a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:

1.
nach vorn wirkend:

a)
bei einer Breite des Anhängers von mehr als 600 mm mit zwei paarweise angebauten weißen Rückstrahlern mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante,

b)
bei einer Breite des Anhängers von mehr als 1.000 mm zusätzlich mit einer Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite,

2.
nach hinten wirkend:

a)
mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf der linken Seite, falls mehr als 50 Prozent der sichtbaren leuchtenden Fläche der Schlussleuchte des Fahrrads durch den Anhänger verdeckt wird oder falls der Anhänger mehr als 600 mm breit ist und

b)
mit zwei roten Rückstrahlern der Kategorie „Z" mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante,

3.
nach beiden Seiten wirkend:

a)
mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an Reifen oder Felgen oder Rädern oder

b)
mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede Speiche) oder Speichenhülsen (an jeder Speiche) an jedem Rad oder

c)
mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen jedes Rades.

(3) Anhänger, die nicht breiter als 1.000 mm sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht nach vorne ausgerüstet werden.

(4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger mit

1.
einer weiteren Leuchte für rotes Licht nach hinten auf der rechten Seite oder

2.
Fahrtrichtungsanzeigern, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88), oder

3.
zwei weiteren zusätzlichen roten nicht dreieckigen Rückstrahlern nach hinten wirkend mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante

ausgerüstet werden.

(5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Mai 2017 BGBl. I S. 1282 m.W.v. 1. Juni 2017

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Frühere Fassungen von § 67a StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2017Artikel 2 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2017 BGBl. I S. 1282

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 67a StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 01.09.2023)
... Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1 ); 23. (weggefallen) 24. (weggefallen) 25. Sicherheitsgurte und ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... des § 67 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder 9. des § 67a über lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern. (5) Ordnungswidrig im ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb ge- nommen § 67 § 67a § 69a Absatz 4 Nummer 8, 9 20 €  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 2 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Nach der § 67 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: „ § 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern". 2. § 22a wird wie ... Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1 );". 3. In § 31b wird in Nummer 6 das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt ... ". 10. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: „§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an ... 10. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: „ § 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern (1) An Fahrradanhängern ... d) Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 9 angefügt: „9. des § 67a über lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern." e) Absatz 5 ...
Artikel 3 52. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb ge- nommen § 67 § 67a § 69a Absatz 4 Nummer 8, 9 20 €.  ...


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