1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten.
2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der
§§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§ 687 BGB Unechte Geschäftsführung ... Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass ... nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681 , 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem ...
Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321