1Liegen die Voraussetzungen des
§ 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
2Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in
§ 683 bestimmte Anspruch zu.
§ 687 BGB Unechte Geschäftsführung ... Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass ... geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 ...
Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321