(2)
1Werden Leistungen zur Teilhabe nach
§ 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 erbracht und besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege nach den
§§ 64a bis 64f,
64i und
66 des Zwölften Buches, so umfassen die Leistungen zur Teilhabe nach
§ 63 Satz 1 Nummer 1 bis 3 diese Leistungen der häuslichen Pflege nach dem
Zwölften Buch, solange die Teilhabeziele erreicht werden können.
2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen Berechtigte vorübergehend Leistungen nach den
§§ 64g und
64h des Zwölften Buches in Anspruch nehmen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Berechtigte vor Vollendung des für die Regelaltersgrenze im Sinne des
Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen zur Teilhabe nach
§ 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhalten haben, es sei denn, es handelt sich um einen Teilhabebedarf, der durch ein schädigendes Ereignis verursacht worden ist, welches erst nach Vollendung des für die Regelaltersgrenze im Sinne des
Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres eingetreten ist.