§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§
67b,
67c,
67d Abs. 2 bis 6 und §
68f) bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 68 StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 68c StGB Dauer der Führungsaufsicht (vom 01.06.2013) ... § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen ...
§ 181b StGB Führungsaufsicht (vom 01.07.2021) ... 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1 ...
§ 233b StGB Führungsaufsicht (vom 01.07.2017) ... 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1 ...
§ 256 StGB Führungsaufsicht (vom 01.07.2017) ... den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1 ...
§ 263 StGB Betrug (vom 01.07.2017) ... gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1 ...
Zitat in folgenden NormenBetäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 379
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 303 EGStGB Führungsaufsicht ... einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden. (2) Nach Verbüßung ...
Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 38 KCanG Führungsaufsicht ... den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches ...
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513
Artikel 1 FührAufsRuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist." 8a. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5 und 6" durch die Angabe „67d Abs. 2 bis ... erheblicher Straftaten zu befürchten ist. (4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen ...
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/68_StGB.htm Schlagworte: Strafrecht