(1)
1Die zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass Vorhaben, die in
Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids nach
§ 65 durchgeführt werden.
2Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt dies insbesondere für die im Planfeststellungsbescheid festgelegten Merkmale des Vorhabens und des Standorts, für die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
(2) Die Überwachung nach Absatz 1 kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
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G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017) ... § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 ... 33. Der bisherige § 23 wird durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt: „§ 68 Überwachung (1) Die zuständige ... bisherige § 23 wird durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt: „ § 68 Überwachung (1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete ... 40, 6. Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68 . § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von den Regelungen des ...