§ 697 Rückgabeort
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/697_BGB.htm