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§ 69 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 69 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich jeweils auf folgende Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:

1.
„Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen" (Kompetenzschwerpunkt 1),

2.
„Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen" (Kompetenzschwerpunkt 2),

3.
„Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten" (Kompetenzschwerpunkt 5),

4.
„Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren" (Kompetenzschwerpunkt 6) und

5.
„Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten" (Kompetenzschwerpunkt 8).

(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

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