Artikel 69 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 69 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes


Artikel 69 ändert mWv. 1. Januar 2025 FPfZG § 2a, § 10

Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

b)
In Satz 6 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „schriftlichen Antrag" durch die Wörter „schriftlichen oder elektronischen Antrag" ersetzt.



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