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§ 69 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 69 Entscheidung über den Einspruch



(1) Die Leitung der Dienststelle soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs darüber entscheiden, ob sie den Einspruch für begründet hält.

(2) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für begründet, sind

1.
die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen und

2.
die Ergebnisse des Einspruchs bei vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.

(3) 1Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für unbegründet, ergeht ein Einspruchsbescheid. 2Diesen erlässt

1.
die nächsthöhere Dienststelle,

2.
das Bundesministerium der Verteidigung im Falle des Einspruchs seiner Gleichstellungsbeauftragten.

(4) 1Im Falle von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt die Dienststelle den Einspruch unverzüglich der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vor. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 3Die Gleichstellungsbeauftragte ist über die Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle unverzüglich zu informieren.

(5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und der Einspruchsbescheid sind mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.



 

Zitierungen von § 69 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 SGleiG Versuch einer außergerichtlichen Einigung
... Bleibt der Einspruch nach § 69 erfolglos und strebt die Gleichstellungsbeauftragte ein gerichtliches Verfahren an, sollen sie und ...