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§ 69 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 69 Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken



(1) Unterliegt ein Wertpapierinstitut oder unterliegen mehrere Wertpapierinstitute, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, so prüft die Bundesanstalt, wenn sie gemäß Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde ist, ob die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts durch die zuständige Behörde des Drittstaates der Beaufsichtigung nach der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.

(2) 1Die Bundesanstalt wendet angemessene Aufsichtsmittel an, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können, wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittstaates nicht gleichwertig ist und die Bundesanstalt in diesem Fall die zuständige Behörde ist. 2Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. 3Die Bundesanstalt teilt alle nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen Stellen, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission mit.

(3) Ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 Satz 2, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union verlangen und Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.

 
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