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§ 6 - Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV)
§ 6 Nichtanrechnung lehrimmanenter Nebenpflichten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. 2Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere:
- 1.
- das Vor- oder Nachbereiten der Lehrveranstaltungen,
- 2.
- das Erstellen oder Fortschreiben der für die Lehrveranstaltungen erforderlichen eigenen Lehr- oder Lernmittel, einschließlich elektronischer Lehr- oder Lernmittel,
- 3.
- Tutorentätigkeiten,
- 4.
- Tätigkeiten im Rahmen von Mentoren- oder Mentee-Programmen,
- 5.
- das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,
- 6.
- die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Beispiel das Abstimmen der Lehrinhalte für verschiedene Lehrveranstaltungsorte, die Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder das Abstimmen des Einsatzes externer Lehrverantwortlicher,
- 7.
- die Mitwirkung an der Aufstellung oder Fortschreibung von Studien- und Lehrplänen,
- 8.
- die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, zum Beispiel im Fachbereichsrat, Senat oder in der Studienbereichssitzung,
- 9.
- Aufsichten sowie
- 10.
- die Teilnahme an internen Besprechungen der Hochschule.
(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können darüber hinaus fachspezifische lehrimmanente Nebenpflichten festgelegt werden.
Zitierungen von § 6 ALehrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ALehrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALehrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ALehrV Umfang der Jahreslehrverpflichtung; Anrechnung von Leistungen
... Bundes für öffentliche Verwaltung stehen, werden als lehrimmanente Nebenpflichten nach § 6 nicht auf die Jahreslehrverpflichtung ...
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