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§ 6 - Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV)

V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 125
Geltung ab 07.05.2026; FNA: 2030-2-30-7 Beamte

§ 6 Nichtanrechnung lehrimmanenter Nebenpflichten



(1) 1Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. 2Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere:

1.
das Vor- oder Nachbereiten der Lehrveranstaltungen,

2.
das Erstellen oder Fortschreiben der für die Lehrveranstaltungen erforderlichen eigenen Lehr- oder Lernmittel, einschließlich elektronischer Lehr- oder Lernmittel,

3.
Tutorentätigkeiten,

4.
Tätigkeiten im Rahmen von Mentoren- oder Mentee-Programmen,

5.
das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,

6.
die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Beispiel das Abstimmen der Lehrinhalte für verschiedene Lehrveranstaltungsorte, die Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder das Abstimmen des Einsatzes externer Lehrverantwortlicher,

7.
die Mitwirkung an der Aufstellung oder Fortschreibung von Studien- und Lehrplänen,

8.
die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, zum Beispiel im Fachbereichsrat, Senat oder in der Studienbereichssitzung,

9.
Aufsichten sowie

10.
die Teilnahme an internen Besprechungen der Hochschule.

(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können darüber hinaus fachspezifische lehrimmanente Nebenpflichten festgelegt werden.



 

Zitierungen von § 6 ALehrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ALehrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALehrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ALehrV Umfang der Jahreslehrverpflichtung; Anrechnung von Leistungen
... Bundes für öffentliche Verwaltung stehen, werden als lehrimmanente Nebenpflichten nach § 6 nicht auf die Jahreslehrverpflichtung ...