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Artikel 6 - Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)

Artikel 6 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 EGZPO § 23

§ 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 850k Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 902 Satz 1" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absätze 1 bis 3" werden durch die Wörter „Absätze 1 und 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 AufbhG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AufbhG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 AufbhG 2021 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 10. Juli 2021 ...