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§ 6 - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
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§ 6 Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan



(1) 1Der Verantwortliche ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und die Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 einzureichen. 2Soweit der Verantwortliche die Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe ermittelt, ist es ausreichend, wenn der Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungsplan einreicht. 3Der Überwachungsplan und der vereinfachte Überwachungsplan bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) 1Die Genehmigung für den Überwachungsplan ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 5 entspricht. 2Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Verantwortliche verpflichtet, die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. 3Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Brennstoffemissionen verbinden.

(3) 1Die Genehmigung für den vereinfachten Überwachungsplan ist zu erteilen, wenn der Verantwortliche erklärt, die Brennstoffemissionen nur unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren zu ermitteln und die vom Verantwortlichen vorgesehene Methodik zur Erfassung von Art und Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 5 entspricht. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Genehmigung für den vereinfachten Überwachungsplan gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde den Verantwortlichen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vereinfachten Überwachungsplans auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen oder fehlende Erläuterungen nachzureichen.

(4) 1Der Verantwortliche ist verpflichtet, den Überwachungsplan oder den vereinfachten Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn

1.
sich die Vorgaben in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ändern,

2.
der Verantwortliche plant, andere Arten von Brennstoffen in Verkehr zu bringen, die eine Änderung der Überwachungsmethodik erfordern, oder

3.
ein Verantwortlicher mit vereinfachtem Überwachungsplan entscheidet, seine Brennstoffemissionen im Folgejahr nicht mehr ausschließlich durch Anwendung von Standardemissionsfaktoren zu ermitteln.

2Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fristen zur Einreichung des Überwachungsplans oder des vereinfachten Überwachungsplans festzulegen sowie Anforderungen an den Mindestinhalt des Überwachungsplans oder des vereinfachten Überwachungsplans zu bestimmen, insbesondere an

1.
die Dokumentation der Methodik zur Ermittlung der Brennstoffemissionen sowie von Art und Menge der vom Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe sowie

2.
Einzelheiten zur Methodik der Berichterstattung über Brennstoffemissionen der Verantwortlichen.



 

Zitierungen von § 6 BEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BEHG Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen
... die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Verantwortlichen nach den §§ 6 bis 8. (2) Wird über das Vermögen eines Verantwortlichen das ...
§ 19 BEHG Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
... und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3 , § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende ...
§ 22 BEHG Bußgeldvorschriften (vom 16.11.2022)
... (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
 
Zitat in folgenden Normen

Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 1 EBeV 2022 Anwendungsbereich und Zweck
... Sie ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Periode 2021 und ...
§ 3 EBeV 2022 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans
... die Periode 2021 und 2022 entfallen die Pflichten nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans oder eines vereinfachten ...

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 1 EBeV 2030 Anwendungsbereich und Zweck
... ist, anzuwenden. Sie ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Periode von 2023 bis ...
§ 3 EBeV 2030 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
... Der nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes von dem Verantwortlichen einzureichende Überwachungsplan für die Ermittlung von ... Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unterliegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit einen ...