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§ 6 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 6 Trefferliste für die Personensuche
(1) 1Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. 2In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:
| 1. | Familienname | 0101a bis 0105a, |
| 2. | frühere Namen | 0201a, 0203a, |
| 3. | Vornamen | 0301, 0303, |
| 4. | Geburtsdatum | 0601, |
| 5. | derzeitige Anschrift der Haupt- wohnung oder alleinigen Woh- nung | 1201 bis 1209, 1213a, |
| 6. | Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vor- gaben in Nummer 5 der Anlage. | |
3Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:
- 1.
- die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
- 2.
- die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
- 3.
- die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
- 4.
- die Tatsache, dass die Person verstorben ist.
(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen V. v. 22. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 23 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 6 BMeldDAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Artikel 3 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen vom 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BMeldDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMeldDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BMeldDAV Verwendung des Identifikationsmerkmals
... 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt ...
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2025)
... der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden. 5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach ... b) Die abrufende Stelle muss für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 3 NamSchrBV Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung
... die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt. 3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis ...
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