Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)

§ 6 Trefferliste für die Personensuche



(1) 1Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. 2In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:

1. Familienname 0101a bis 0105a,
2. frühere Namen 0201a, 0203a,
3. Vornamen 0301, 0303,
4. Geburtsdatum 0601,
5. derzeitige Anschrift der Haupt-
wohnung oder alleinigen Woh-
nung
1201 bis 1209,
1213a,
6. Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des
Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vor-
gaben in Nummer 5 der Anlage.


3Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:

1.
die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,

2.
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,

3.
die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,

4.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.





 

Frühere Fassungen von § 6 BMeldDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 3 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
vom 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BMeldDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BMeldDAV Verwendung des Identifikationsmerkmals
... 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt ...
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2025)
... der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden. 5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach ... b) Die abrufende Stelle muss für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 3 NamSchrBV Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung
... die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt. 3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis ...