§ 6 - Bankkaufleuteausbildungsverordnung (BankkflAusbV)

V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 865
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. 2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. 4Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bankkaufleuteausbildungsverordnung V. v. 30. April 2021 BGBl. I S. 865 m.W.v. 8. Mai 2021

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Frühere Fassungen von § 6 BankkflAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.05.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bankkaufleuteausbildungsverordnung
vom 30.04.2021 BGBl. I S. 865

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BankkflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BankkflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BankkflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bankkaufleuteausbildungsverordnung
V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 865
Artikel 1 1. BankkflAusbVÄndV
... § 6 Absatz 2 der Bankkaufleuteausbildungsverordnung vom 5. Februar 2020 (BGBl. I S. 121) wird wie folgt gefasst: „(2) Teil 1 soll im ...


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