§ 6 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.
bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

3.
bis einschließlich Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und für die folgenden Versicherungszweige:

a)
Lebensversicherung,

b)
Unfallversicherung,

c)
Krankenversicherung,

d)
Haftpflichtversicherung,

e)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

f)
Kraftfahrtversicherung,

g)
Feuerversicherung,

h)
Transportversicherung,

i)
Luftfahrtversicherung,

j)
Kredit- und Kautionsversicherung,

k)
Sonstige Sachversicherung;

4.
bis einschließlich Zeile ZE1300 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.

2Unter „Sonstige Sachversicherung" sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung" und „Verbundene Wohngebäudeversicherung" auszuweisen. 3Unter „Sonstige Schadenversicherung" sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung" und „Beistandsleistungsversicherung" auszuweisen. 4Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. 5§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024

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Frühere Fassungen von § 6 BerVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung (vom 17.12.2024)
...  1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, 2. ...
§ 8 BerVersV Fristen für die Einreichung (vom 17.12.2024)
... Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024)
...  Form 7 VG 30 Herkunft 00 § 6 S. 1 Nr. 1 das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung ... geschäft Form 4 VG 30 Herkunft 01 § 6 S. 1 Nr. 2 das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung ... geschäft Form 4 VG 30 Herkunft 99 § 6 S. 1 Nr. 3 für jeden genannten Versicherungs- zweig Form 4 ... 08, Vz 19 bis Vz 20, Vz 25, Vz 28 Herkunft 00 § 6 S. 1 Nr. 3 die Versicherungsart „Cyber- versicherung Stand alone" ... Stand alone" Form 4 Va 261 Herkunft 00 § 6 S. 1 Nr. 4 der Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung" ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... „Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300" ersetzt. 7. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ... „(1) Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...


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