1Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
- 2.
- bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
- 3.
- bis einschließlich Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und für die folgenden Versicherungszweige:
- a)
- Lebensversicherung,
- b)
- Unfallversicherung,
- c)
- Krankenversicherung,
- d)
- Haftpflichtversicherung,
- e)
- Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
- f)
- Kraftfahrtversicherung,
- g)
- Feuerversicherung,
- h)
- Transportversicherung,
- i)
- Luftfahrtversicherung,
- j)
- Kredit- und Kautionsversicherung,
- k)
- Sonstige Sachversicherung;
- 4.
- bis einschließlich Zeile ZE1300 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.
2Unter „Sonstige Sachversicherung" sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung" und „Verbundene Wohngebäudeversicherung" auszuweisen.
3Unter „Sonstige Schadenversicherung" sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung" und „Beistandsleistungsversicherung" auszuweisen.
4Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
5§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024) ... Form 7 VG 30 Herkunft 00 § 6 S. 1 Nr. 1 das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung ... geschäft Form 4 VG 30 Herkunft 01 § 6 S. 1 Nr. 2 das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung ... geschäft Form 4 VG 30 Herkunft 99 § 6 S. 1 Nr. 3 für jeden genannten Versicherungs- zweig Form 4 ... 08, Vz 19 bis Vz 20, Vz 25, Vz 28 Herkunft 00 § 6 S. 1 Nr. 3 die Versicherungsart „Cyber- versicherung Stand alone" ... Stand alone" Form 4 Va 261 Herkunft 00 § 6 S. 1 Nr. 4 der Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung" ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414