Das
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch
Artikel 49 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 108 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach
§ 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- 2.
- § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- c)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung an Stelle des Betrages von
- a)
- 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
- b)
- 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
- c)
- 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und
- d)
- 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird."
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146