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§ 6 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Erlaubnispflicht



(1) 1Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Satz 1 gilt nicht

1.
für natürliche oder juristische Personen, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgeben,

2.
für Apotheken.

(2) Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer

1.
die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat,

2.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

3.
mindestens 18 Jahre alt ist.

(3) 1Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. 2Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden.

(5) 1Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. 2Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. 3Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht mehr gegeben sind oder

2.
die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht eingehalten wurden.



 

Zitierungen von § 6 ChemVerbotsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVerbotsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ChemVerbotsV Anzeigepflicht
... anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für 1. Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 , 2. Apotheken. (2) In der Anzeige ist mindestens eine Person zu ... In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person sowie die endgültige Aufgabe der ...
§ 8 ChemVerbotsV Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe
... im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt werden, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt. (2) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz ... mindestens 18 Jahre alt ist und 3. von einer Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und ...
§ 11 ChemVerbotsV Sachkunde
... Die erforderliche Sachkunde nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 hat nachgewiesen, wer 1. eine von der zuständigen Behörde ...
§ 12 ChemVerbotsV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.07.2017)
... des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
§ 13 ChemVerbotsV Straftaten
... ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder 2. ohne Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder bereitstellt. (2) Nach § ...
§ 14 ChemVerbotsV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2019)
... Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. (2) Eine nach früheren ...
Anlage 2 ChemVerbotsV (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe (vom 16.02.2024)
... H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389
Artikel 2 ChemVerbotsNeuRV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
...  2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe Spalte 1 ... H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe ...