Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.05.2021 aufgehoben
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§ 6 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1
Geltung ab 14.01.2021; FNA: 2126-13-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 zu kontrollieren. 2Die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 sind im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen. 3Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach § 1 Absatz 2 sind bei Beförderungen aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird, einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle zu übermitteln. 4Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet außerhalb von Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen ist. 5Beförderer haben die Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind. 6Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Risikogebiet kann die Vorlage in Abweichung von Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen.

(2) 1Im Fall des § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend. 2Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises nach § 3 Absatz 3 nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung, die den Anforderungen des § 3 Absatz 3 Satz 4 genügt, durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. 3Im Fall von Virusvarianten-Gebieten darf die Abstrichnahme höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Öffentlichen Personennahverkehr.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 26. März 2021 BAnz AT 26.03.2021 V1 m.W.v. 13. Mai 2021

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Frühere Fassungen von § 6 CoronaEinreiseV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.05.2021Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1
aktuell vorher 30.03.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1
aktuellvor 30.03.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 CoronaEinreiseV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaEinreiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten
... dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird, 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert, 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Beförderung nicht unterlässt,  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1
Artikel 1 1. CoronaEinreiseVÄndV Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... Absätze 5 und 6 gelten für die Ausnahme nach Absatz 3a entsprechend." 4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon ...
Artikel 2 1. CoronaEinreiseVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... 3 Absatz 2a, § 4 Absatz 3a, 7 und § 6 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Coronavirus-Einreiseverordnung , die zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, werden ...


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