Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2022 aufgehoben

§ 6 - Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVZvRMG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569, 570 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569, 2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 28.03.2020 bis 31.08.2022; FNA: 4121-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 6 Wohnungseigentümergemeinschaften



(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.



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