§ 6 - Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)

§ 6 Ersatzmaßnahmen


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, zulässig. 2Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen.

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Zitierungen von § 6 DokErstÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DokErstÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DokErstÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DokErstÜbV Bekanntmachung technischer Anforderungen
... maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; 3. die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger; 4. die Einzelheiten zur Anbringung der ...


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