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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025)

§ 6 Befristung



Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens jedoch am 31. Dezember 2025, außer Kraft.

 
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Zitierungen von § 6 ERPWiPlanG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ERPWiPlanG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERPWiPlanG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ERPWiPlanG 2025 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... in Folgejahren eingesetzt werden können. • Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ...