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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025)
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 53
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 6 Befristung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens jedoch am 31. Dezember 2025, außer Kraft.
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Zitierungen von § 6 ERPWiPlanG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ERPWiPlanG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPWiPlanG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ERPWiPlanG 2025 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... in Folgejahren eingesetzt werden können. • Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ...
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