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§ 6 - Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)

V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 20.09.1974; FNA: 754-1-2 Energieversorgung
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§ 6 Hinterlegung



(1) 1Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle der Anordnung einer Maßnahme, die auf die Abgabe eines Gutes gerichtet ist, gemäß § 2 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, daß er infolge der Maßnahme eine Verpflichtung zur Übereignung des Gutes nicht erfüllen könne oder daß ihm das Gut zur Sicherung übereignet sei, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß der Entschädigungsbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist. 2Das gleiche gilt, wenn ein Dritter gegenüber der zuständigen Behörde Rechte aus einem Rechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art angemeldet hat.

(2) 1Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt der hinterlegte Betrag an die Stelle des Gutes. 2Im übrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinterlegten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis.



 

Zitierungen von § 6 EnSiGEntschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EnSiGEntschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiGEntschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EnSiGEntschV Folgen der Hinterlegung
... Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit. (2) Die Pflicht zur ... Zahlungspflicht befreit. (2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.  ...
§ 13 EnSiGEntschV Rückzahlungsbescheid (vom 13.07.2022)
... das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 11 sinngemäß ...