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§ 6 - Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (EnWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-79 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen"



1Im Prüfungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netzmanagements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, physikalischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterstützen und zu optimieren. 2Dies umfasst die Fähigkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Umsetzen von Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern,

2.
Koordinieren von Netzplanung, -bau und -betrieb zum Zweck der Netz- und Systemstabilität unter Berücksichtigung technischer Regeln und wirtschaftlicher Vorgaben,

3.
Unterstützen der Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele in den Geschäftsfeldern,

4.
Erkennen wirtschaftlicher Auswirkungen von rechtlichen Rahmenbedingungen und Anpassen von Geschäftsprozessen,

5.
Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.

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Zitierungen von § 6 EnWFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EnWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EnWFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 EnWFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen" nach § 6 , 4. „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" nach ...