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§ 6 - Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386 (Nr. 51)
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2129-64-1 Umweltschutz

§ 6 Anhörung und Befragung von Behörden oder Sachverständigen



1Der Expertenrat für Klimafragen hat die Möglichkeit nach § 12 Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden oder Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertreterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Umweltverbände, anzuhören und zu befragen. 2Das nähere Verfahren hierzu legt der Expertenrat für Klimafragen in der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes fest.