1Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des
§ 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre.
3Im Übrigen gelten
§ 20 Absatz 4 und
§ 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.