(1) Abweichend von
§ 4 haben die zuständigen Behörden der Länder der Bundesanstalt im Agrar-Haushaltsjahr 2023 den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des
§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 bis spätestens zum Ablauf des 13. Januar 2023 mitzuteilen.
(2)
1Für ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2023 verspätet ausgezahlte Direktzahlungsbeträge, für die Anträge bis einschließlich des Antragsjahres 2021 gestellt worden sind, ist der für das jeweilige Antragsjahr nach
§ 2 Absatz 1 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom
9. Dezember 2014 (BAnz AT 10.12.2014 V2) ermittelte Erstattungsfaktor anzuwenden.
2Die Erstattung darf frühestens in dem Agrar-Haushaltsjahr erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/2116 ein entsprechender Betrag zugewiesen worden ist.