§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe a werden nach den Wörtern „Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung" die Wörter „bis zur Höhe des Sollanspruchs" eingefügt und werden die Wörter „und soweit" durch die Wörter „; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn" ersetzt.
- 2.
- In Buchstabe b werden nach den Wörtern „Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung" die Wörter „bis zur Höhe des Sollanspruchs" eingefügt und werden die Wörter „und soweit" durch die Wörter „; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn" ersetzt.
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050