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§ 6 - Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV)

V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2437 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 93 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-205 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk.

(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Der Ausschuss wählt für die Situationsaufgabe zwei der folgenden Arbeiten aus:

1.
eine nicht-textile Oberfläche aufbereiten,

2.
eine textile Oberfläche aufbereiten,

3.
eine Desinfektionsmaßnahme durchführen,

4.
reinigen und pflegen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit

a)
einer Außenanlage,

b)
einer Fassade oder

c)
einer Industrieanlage und

5.
reinigen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit

a)
eines Verkehrsmittels oder

b)
einer Verkehrsleiteinrichtung.

3Bei der Aufgabenstellung sind Arbeiten zu wählen, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts waren.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.

(4) 1Jede der beiden Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.

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Zitierungen von § 6 GebrMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GebrMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GebrMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...