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§ 6 - Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2
Geltung ab 23.12.2025, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 754-37 Energieversorgung
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Geltung ab 23.12.2025, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 754-37 Energieversorgung
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§ 6 Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wild lebender Tiere führt.
(2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung erfolgt.
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Zitierungen von § 6 GeoBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GeoBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GeoBG Übergangsregelungen
... Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung ... nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann. (2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Artikel 10 GeoBGuaÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 § 6 tritt am 22. Juni 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2026 in ...
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