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1Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes.
2In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der
Anlage 1 vermittelt.
3Es finden folgende Praxiseinsätze statt:
- 1.
- zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft" und I.2 „Geburt" und
- 2.
- zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit".
4Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der
Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.
- 1.
- Neonatologie und
- 2.
- Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.