§ 6 - IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung (ITSEAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 268 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-125 Berufliche Bildung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.



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