Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)

§ 6 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Kindschaftssachen



1Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendigung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. 2Sind mehrere Geschwister vorhanden, so ist die jüngste an der Angelegenheit beteiligte Person maßgebend.



 

Zitierungen von § 6 JAktAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 JAktAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAktAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 JAktAV Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
... allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die ...
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... Titel (siehe Nr. 1114.29) Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 6 . b) Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke ...